Das Amtsgericht Gießen hat vor kurzem die Ärztin Kristina Hänel in einer umstrittenen Entscheidung zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000,- Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Webseite eine PDF-Datei mit allgemeinen Informationen zum Schwangerschaftsabbruch anbot. Das Gericht sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 219a StGB (Werbung für Schwangerschaftsabbruch).

Der Göttinger Bundestagsabgeordnete Thomas Oppermann erklärte dazu: „Der Schwangerschaftsabbruch ist eine medizinische Leistung für Frauen in einer Notlage. Über einen erlaubten Eingriff muss die Ärztin oder der Arzt sachlich informieren dürfen, ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Wir brauchen hier dringend Rechtssicherheit.“

Die SPD-Fraktion hat deshalb einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 219 a StGB beschlossen, der im Deutschen Bundestag beraten und abgestimmt werden soll.